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EAE Garantiebedingungen
(Herstellergarantie für LED-Produkte)

Die EAE Germany GmbH, Stadionring 32, 40878 Ratingen („EAE“), übernimmt gemäß nachfolgenden Bedingungen eine freiwillige Hersteller-Garantie dafür, dass LED-Produkte der EAE bei bestimmungsgemäßem Gebrauch frei von Fabrikations- und/oder Materialfehlern sind. Davon abweichende Garantiebedingungen oder -zeiträume gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Abweichung von diesen Garantiebedingungen benannt wurden. Diese Herstellergarantie gilt europaweit für Produkte, die von der EAE oder mit Zustimmung der EAE in Europa vertrieben wurden, und nur gemäß folgender Bedingungen.

§ 1 Umfang der Garantie

(1) Voraussetzung für die Geltung der Garantie ist, dass

(a) die Produkte in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Produkt- und Anwendungsspezifikationen (Datenblatt) verwendet wurden,

(b) die Produkte fachmännisch – gemäß der dem Produkt anliegenden Montageanleitung – durch ein konzessioniertes Elektrounternehmen installiert und in Betrieb genommen wurden,

(c) die vorgegebenen Wartungsanweisungen eingehalten wurden,

(d) die Grenzwerte für externe Einflussfaktoren, wie etwa Umgebungstemperaturen und Netzspannungen, nicht überschritten werden,

(e) keinen mechanischen und/oder chemische Belastungen ausgesetzt waren, die als nicht bestimmungsgemäß einzuordnen sind.

(2) Die Garantie Vertragspartner gilt zudem nur für Fehlfunktionen von Produkten aufgrund Fabrikations- und/oder Materialfehlern, die die Nennausfallsrate übersteigen. Die Nennausfallsrate bei elektronischen Betriebsgeräten und Bauteilen, wie etwa LEDs, beträgt 0,2 %/1000 Betriebsstunden, soweit in den Produkt- und Anwendungsspezifikationen nichts Gegenteiliges festgelegt wurde. Weiter gelten bei LED-Modulen ein Lichtstromrückgang von bis zu 0,6 %/1000 Betriebsstunden sowie eine Lichtfarbpunktverschiebung über die Lebensdauer hinaus als normal und fallen nicht unter die Garantie. Werden LED-Module ersetzt, so können aufgrund des technischen Fortschritts und der nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms Abweichungen in den Lichteigenschaften gegenüber dem ursprünglichen Produkt auftreten.

(3) Die Garantie gilt nicht für

(a) normale Abnutzung oder Verschmutzung,

(b) unsachgemäße Benutzung oder Missbrauch eines Produkts, insbesondere vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen,

(c) Verschleißteile wie z. B. Akkus, Batterien,

(d) Schäden, die nicht die Funktionalität des Produktes beeinträchtigen (Kratzer, Dellen, Beulen, Lackierungen, dekorative Ausstattung usw.)

(e) Kunststoffteile und Dichtungen, die sich durch Alterung oder UV-Licht verfärben oder verspröden,

(f) beigestellte oder nachträglich eingebaute Komponenten,

(g) Einstellungen oder Parametrierungen an Anlagen, die sich aufgrund von Verschleiß, Ermüdung oder Verschmutzungen verändern,

(h) Abweichungen des Produkts von Abbildungen oder Angaben z. B. in unseren Katalogen oder sonstigen Verkaufsunterlagen,

(i) Produkte, an denen ohne schriftliche Zustimmung von EAE Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden,

(j) Produkte, deren Kennzeichnungen auf dem Produkt, wie Modellname, Seriennummer usw., geändert, gelöscht, entfernt oder unkenntlich gemacht werden,

(k) Produkte, die der Kunde in einer schon äußerlich beschädigten Sendung erhalten hat (in dem Fall ist der Kunde verpflichtet, etwaige Ansprüche unverzüglich unter Beifügung notwendiger Dokumente unmittelbar beim jeweiligen Spediteur geltend zu machen und EAE davon schriftlich zu unterrichten),

(l) Produkte, die durch Unfälle, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Überflutung oder aufgrund höherer Gewalt beschädigt wurden,

(m) gesondert erworbene Komponenten zur Nutzung des Produktes, wie z.B. Akkus, Software etc.

(n) Softwarefehler und/oder Softwarebefall mit Viren, Trojanern u. ä.

(o) nachträglich erworbenes Zubehör,

(p) Fehler des Produkts in Verbindung mit Zubehör, welches nicht für die Verwendung mit diesem Produkt zugelassen wurde,

(q) andere als Fabrikations- und/oder Materialfehler.

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Um die Garantie wirksam in Anspruch nehmen zu können, muss der Kunde EAE innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung schriftlich mitteilen, dass das Produkt Fabrikations- und/oder Materialfehler aufweist. Es ist EAE sodann eine angemessene Frist zu gewähren, um die Produkte zu prüfen. Sollte dafür die Rücksendung der Produkte an EAE gefordert werden, trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung. Treten Zweifel am Vorliegen des behaupteten Mangels oder daran auf, dass der behauptete Mangel auf einen von dieser Garantie umfassten Fabrikations- und/oder Materialfehler zurückzuführen ist, trägt der Kunde die Beweislast für das Vorliegen des Mangels und/oder die Kausalität eines von dieser Garantie umfassten Fabrikations- und/oder Materialfehlers; der Kunde hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

(2) Die Vorlage des Kaufvertrags oder einer entsprechenden Rechnung ist eine weitere Voraussetzung für die wirksame Inanspruchnahme der Garantie.

§ 3 Leistungen

(1) Wenn sich nach Prüfung eines als Garantiefall gemeldeten Produkts herausstellt, dass es die behaupteten Mängel aufweist und diese durch die Garantieerklärung gedeckt sind, so steht es EAE frei, entweder den Mangel zu beheben oder einen von ihr gewählten Ersatz in Form gleicher oder gleichwertiger Produkte zu leisten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

(2) Die Herstellergarantie ist eine Ersatzteilgarantie. Sämtliche Ersatzprodukte oder -teile entsprechen in ihrer Funktionalität im Wesentlichen dem zu ersetzenden Produkt oder dem zu ersetzenden Teil. Die Ersatzprodukte oder -teile können neue oder wiederverwertete Materialien enthalten, die zwar gebraucht oder überholt, aber neuen Produkten oder Teilen in Hinsicht auf Leistung und Zuverlässigkeit gleichwertig sind; es können sich jedoch Abweichungen in Hinblick auf Abmessungen, Design und Lichteigenschaften gegenüber dem ursprünglichen Produkt ergeben.

(3) Die Erbringung einer Garantieleistung bewirkt keine Verlängerung und keinen Neubeginn des Garantiezeitraums. Ersatzprodukte oder -teile sind jedoch insoweit von der Garantie umfasst, als EAE dafür einsteht, dass die Ersatzprodukte oder -teile für die restliche Zeit des anwendbaren Garantiezeitraumes für das Produkt, das ersetzt wird oder in das sie eingebaut werden, keine Fabrikations- und/oder Materialfehler aufweisen.

(4) Alle im Zuge der Garantieleistungen entstehenden Nebenkosten trägt der Kunde. Darunter fallen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Kosten für den Aus- und Einbau, die Verpackung, den Transport oder Versand des fehlerhaften und des reparierten bzw. des Ersatzprodukts, die Entsorgung, für Fahrt- und Wegzeiten, für Hebevorrichtungen und Gerüste. Auch für im Rahmen der Garantieleistung notwendige Neuinbetriebnahmen, Softwareneuinstallationen oder Software-Updates trägt der Kunde die Kosten.

(5) Alle Originalteile und -produkte, die im Rahmen der Erbringung von Garantieleistungen ersetzt wurden, gehen in das Eigentum von EAE über. Die neuen Teile und Produkte gehen in das Eigentum des Kunden über.

(6) Soweit in diesen Garantiebedingungen nicht abweichend geregelt, gelten für Ersatzlieferungen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EAE festgelegten Lieferbedingungen.

§ 4 Beginn und Ende der Garantie

Der Garantieschutz beginnt mit der Ablieferung des Produktes (es gilt das Datum der Rechnung bzw. des Lieferscheins) und endet nach fünf Jahren bzw. max. 66 Monaten nach Herstellungsdatum.

§ 5 Haftung

Die Haftung von EAE nach diesen Garantiebedingungen beschränkt sich je nach Alternative gem. § 3 auf die Kosten für die Reparatur, den Austausch der oder die Kaufpreisminderung für die unter die Garantiebedingungen fallenden Produkte. Die Haftung der EAE ist dabei insgesamt auf maximal 200.000,00 EURO (i.W.: zweihunderttausend EURO) pro Schadensfall begrenzt.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte werden von diesen Garantiebedingungen weder eingeschränkt noch erweitert.

(2) Der Kunde kann die Garantie bzw. seine Rechte daraus nur mit der schriftlichen Zustimmung von EAE an Dritte übertragen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Garantiebedingungen ergeben, ist Düsseldorf.

(5) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Garantiebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem Parteiwillen wirtschaftlich möglichst nahekommt.

Stand: September 2020

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