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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Geltungsbereich

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Vertragsabschluss zwischen der EAE Germany GmbH und allen Unternehmen der EAE Unternehmensgruppe (im Folgenden: EAE) und dem Vertragspartner ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese mit einer Bestellung dem jeweils mit dem Vertragspartner kontrahierenden Unternehmen der EAE Unternehmensgruppe vorgelegt werden und dieses Unternehmen nicht widerspricht.

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EAE gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Vertragspartner.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

4. Die Formulierung „EAE“ bezeichnet stets das jeweilige Unternehmen der EAE Unternehmensgruppe, welches mit dem Vertragspartner kontrahiert. Die EAE Unternehmensgruppe besteht derzeit unter anderem aus den Unternehmen EAE Germany GmbH, EAE AYDINLATMA (EAE Lighting / EAE Beleuchtung), EAE ELEKTRİK (EAE Elektrik), EAE ELEKTROTEKNİK (EAE Elektrotechnik), EAE TEKNOLOJİ (EAE Technologie), EAE MAKİNA (EAE Maschine), EAE İTALYA (EAE Italien), EAE RUSYA (EAE Russland). Diese vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend, die hiesigen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Unternehmen, die der EAE Unternehmensgruppe zukünftig hinzugefügt werden oder sonst ein Teil von ihr sind.

§ 2 – Angebote und Angebotsunterlagen

1. Vom Vertragspartner unterzeichnete Auftragsformulare verstehen sich als Angebot des Vertragspartners, sofern nicht, insbesondere etwa durch beiderseitige Unterzeichnung, im Einzelfall erkennbar ist, dass der sofortige Vertragsschluss vereinbart wurde. EAE kann bei Inlandsgeschäften ein solches Angebot binnen zwei Wochen annehmen, bei Geschäften mit Auslandsberührung binnen vier Wochen. Erteilte Aufträge werden für EAE erst bindend, wenn sie von EAE schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Waren-, Werk- oder Dienstleistungsrechnung.

2. Der geschuldete Leistungsinhalt ergibt sich abschließend aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von EAE beziehungsweise bei sofortiger Auftragsausführung aus dem Lieferschein oder der Waren-, Werk- oder Dienstleistungsrechnung. Verhandlungsprotokolle werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von EAE und dem Vertragspartner unterzeichnet worden sind. Bei Widersprüchen zwischen den Verhandlungsprotokollen und der schriftlichen Auftragsbestätigung beziehungsweise Lieferschein oder Waren-, Werk- oder Dienstleistungsrechnung gelten die Verhandlungsprotokolle nachrangig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3. Soweit der Vertragsgegenstand die Lieferung von Software von EAE, insbesondere DIALux und DIALux Evo, betrifft, wird dem Vertragspartner vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen lediglich eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare eingeschränkte Lizenz zur Nutzung eingeräumt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist eine Nutzung der Software pro Lizenz auf mehr als einem System untersagt. Weiterer Umfang und Inhalt der Nutzungsrechte richten sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung sowie den Endnutzerlizenzbedingungen (EULA) und gesetzlichen Bestimmungen. Alle sonstigen Rechte an der Software verbleiben bei EAE beziehungsweise dem ursprünglichen Rechteinhaber. Der Vertragspartner darf über die normale Nutzung gemäß den Spezifikationen von EAE oder den Lizenzgebern hinaus ohne vorherige Genehmigung keine Arbeiten an der Software vornehmen oder vornehmen lassen und muss bei Zuwiderhandlungen damit rechnen, dass die Lizenz ausgesetzt wird, bis Software wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Der Vertragspartner darf weder die Software ändern noch anpassen, übersetzen, abtreten, vermieten, verleihen, übertragen, offenlegen oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen. Es ist ihm ferner untersagt, den Quellcode zu dekompilieren beziehungsweise zu disassemblieren oder auf andere Weise seine Entschlüsselung zu versuchen sowie Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen, von der Software abgeleitete Software zu erstellen, Unterlizenzen zu vergeben, die Software mit anderer Software zusammenführen oder zu integrieren. Die Pflege der Software mit Updates, etc. ist nicht Gegenstand der Vertragsleistungen und kann als freiwillige Leistung von EAE jederzeit eingestellt werden. Für die Nutzung der Software sind EAE beziehungsweise deren Erfüllungsgehilfen ermächtigt, eine Verbindung zu bestimmten Systemen beziehungsweise Diensten des Vertragspartners herzustellen und Daten mit diesen auszutauschen.

4. Im Rahmen von Projekten erbringt EAE Dienst- und Werkleistungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von EAE technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschehen diese Auskünfte unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

5. EAE behält sich auch außerhalb von Projekten sämtliche Rechte an allen abgegebenen Kostenvoranschlägen, Angeboten, Auftragsbestätigungen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Ohne ausdrückliche Genehmigung von EAE dürfen diese vorbezeichneten Unterlagen und Hilfsmittel nicht vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Vertragspartner hat sämtliche der vorbezeichneten Unterlagen und Hilfsmittel vollständig an EAE zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

6. Der Vertragspartner darf die Produkte von EAE nur für die vorgesehenen Zwecke und in Übereinstimmung mit allen Anweisungen verwenden, die in den für diese Produkte geltenden Handbüchern, Montageanleitungen, Datenblättern, gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Garantiebedingungen, etc. enthalten sind.

7. Lieferung, Verkauf und Dienst- sowie Werkleistung erfolgen im Namen und für Rechnung von EAE.

8. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für EAE nicht verbindlich und können keine Regressansprüche gegenüber EAE auslösen. Nachträgliche Änderungen in Bezug auf Konstruktion, Ausführung und technische Spezifikationen bleiben, insbesondere zur Verbesserung der Ware, vorbehalten. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen insbesondere in Abmessungen, Inhalten, Gewichten, Farbtönen sowie technischer Gestaltung und Leistungsfähigkeit sind im Rahmen der branchenüblichen, produktspezifischen Toleranzen zulässig. Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend, selbst wenn sie gegebenenfalls zum Angebot gehören. Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn EAE dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für technische Angaben fremder Hersteller übernimmt EAE nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr. Proben und Muster gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, als annähernde Anschauungsstücke.

9. Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihren Wirksamkeiten der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

§ 3 – Preise

1. Auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste verstehen sich alle Angaben von EAE als Nettopreis inkl. anfallender Liefer- und Transportkosten, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Davon ausdrücklich ausgenommen sind Lagerkosten und sonstige Mehraufwendungen, die durch den Vertragspartner im Falle seines Annahmeverzuges im Sinne des § 304 BGB oder durch sonstige von ihm verursachte Lieferverzögerungen verursacht worden sind.

2. Sollte bei einem Verkauf ohne Umsatzsteuer entgegen der Auffassung der Vertragsparteien die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerpflicht der Transaktion annehmen, so erhöht sich der Kaufpreis auch nach Beendigung und Erfüllung des betreffenden Vertrages um die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Der Verkäufer ist zur Nachforderung der Umsatzsteuer beim Käufer gegen Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt.

3. Alle Zahlungen an EAE sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach Rechnungsstellung innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto bzw. nach 30 Tagen Netto zur Zahlung fällig. In Rechnungen ausgewiesene Zahlungsfristen gelten nicht als Fälligkeitsregelung. Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum. EAE ist berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.

4. Bei Zahlungsverzug behält sich EAE die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor. Zahlungsverzug tritt insbesondere ein, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb der Zahlungsfrist zahlt. Durch den Zahlungstermin ist eine Mahnung durch EAE entbehrlich. Durch die sofortige Fälligkeit der Zahlung ist EAE berechtigt, bei Überschreiten der Zahlungsfrist nicht nur die Fälligkeitszinsen, sondern auch Verzugszinsen und eine Pauschale in Höhe von 40 Euro in Rechnung zu stellen. Sollten EAE höhere Kosten für die Bearbeitung entstehen, als diese von der Pauschale abgedeckt wären, ist EAE berechtigt, diese ebenfalls in Rechnung zu stellen.

5. Mitarbeiter oder sonstige von EAE beauftrage Personen sind gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises zum Inkasso berechtigt.

6. EAE ist berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegende Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen, solange der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.

7. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn seine Forderung gegen EAE unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4 – Lieferungen und Abnahme

1. Lieferungen erfolgen frei Haus bis zur Bordsteinkante am vereinbarten Lieferort in Deutschland gemäß DDP im Sinne der Incoterms 2020. Die Incoterms 2020 werden ausdrücklich in den Vertrag einbezogen. EAE hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung zu tragen, einschließlich jeglichen Zolls für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland.

2. EAE ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt und kann hierfür Teilrechnungen erstellen, für die § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt gilt. Etwaige Ansprüche des Vertragspartners wegen Leistungsstörungen werden hierdurch nicht berührt.

3. Liefer- und Leistungszeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von EAE beziehungsweise bei sofortigem Vertragsabschluss (§ 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) aus dem jeweiligen Lieferschein beziehungsweise der Waren-, Werk- oder Dienstleistungsrechnung. Lieferzeiten werden von EAE als bindend angesehen, können sich jedoch aufgrund von Produktionskapazitäten, unvorhersehbaren Ereignissen, höherer Gewalt sowie aufgrund des Verhaltens und Verschuldens von Vorlieferanten verschieben. Änderungen der Lieferzeit werden dem Vertragspartner nach Bekanntwerden unverzüglich mitgeteilt. Der Vertragspartner kann die Einhaltung der vereinbarten Termine nur insofern verlangen, als er seinen Verpflichtungen im Hinblick auf eine ungehinderte Leistungserbringung seitens EAE nachgekommen ist und vorab vereinbarte Zahlungen geleistet hat. EAE kann vom Vertragspartner einen angemessenen Ausgleich für die Schäden und Kosten verlangen, die EAE durch eine vom Vertragspartner zu vertretender Verzögerung entstanden sind.

4. Alle Leistungsverpflichtungen von EAE stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. EAE ist bei unverschuldeter nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung und bei sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Hindernissen, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverboten, Energie- und Rohstoffmangel sowie behördlichen Maßnahmen berechtigt, die Lieferung oder Leistung – ohne dass Verzug eintritt – um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung und binnen drei Wochen nach Wegfall des nicht von ihr zu vertretenden Hindernisses hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, verzögern.

5. Soweit EAE die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Vertragspartners nach § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

6. Ist EAE zur Vorleistung verpflichtet, kann die Leistung – ohne dass Verzug eintritt – verweigert werden, sofern nach Abschluss des Vertrages Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen, dass der Vertragspartner seine Gegenleistung, insbesondere Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist EAE berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann EAE vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des entstandenen Schaders oder vergeblichen Aufwendungen verlangen.

7. Bei einer Verzögerung der Leistung, die EAE zu vertreten hat, ist der Vertragspartner berechtigt, nach angemessener Fristsetzung und deren erfolglosen Ablaufs vom Vertrag zurückzutreten. Für Ersatzansprüche gegen EAE wegen Verzögerung der Leistung oder Nichterfüllung gilt § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8. Die Abnahme von Lieferungen oder Leistungen hat nach der angezeigten Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen. Hat der Vertragspartner die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Tagen als stillschweigend erfolgt.

9. Soweit nicht anders vereinbart ist, ist der Vertragspartner für die notwendigen Nachweise und Zertifikate, Einfuhr- beziehungsweise Exporterlaubnisse verantwortlich.

10. Sonderleuchten unterliegen der Freigabe durch den Vertragspartner. Bei der Bestellung von Sonderleuchten ist eine Rücknahme der Produkte außerhalb der gesetzlichen Mängelgewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen.

11. Die Verpackung verbleibt beim Vertragspartner. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Entsorgung.

§ 5 – Gewährleistung

1. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich, jedoch spätestens 5. Tage nach der Ablieferung durch EAE, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und offen erkennbare Mängel zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Auf § 377 HGB wird hingewiesen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

2. Die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Die in § 445a Abs. 1 BGB bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Auf § 445b Abs. 2 BGB wird hingewiesen.

3. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein versteckter Mangel erkennbar, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. EAE kann bei einem innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich und unverzüglich angezeigten versteckten Mangel nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Beseitigung innerhalb angemessener Frist fehl oder ist diese unzumutbar, ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. EAE übernimmt als Hersteller eine freiwillige Garantie für EAE Produkte gemäß den „EAE Garantiebedingungen“.

§ 6 – Haftung von EAE

1. Eine Haftung von EAE, ihrer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – besteht nur, wenn der Schaden

a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

2. Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

3. Haftet EAE für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen EAE bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

4. EAE haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn. Insbesondere übernimmt EAE keine Haftung für die Kosten der Dali-Programmierung.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen beziehungsweise -ausschlüsse gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Haftungsausschlüsse nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht.

§ 7 – Rücktritt des Vertragspartners

1. Der Vertragspartner hat bei Pflichtverletzungen innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch EAE zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

2. Betrifft die von EAE zu vertretender Pflichtverletzung in Teilleistung, kann der Vertragspartner in den Fällen des Verzugs, der Schlechtleistung und der Unmöglichkeit vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn die übrige Leistung für ihn nicht von Interesse ist. Bei einer zu vertretenden Schlechtleistung kommt ein Rücktritt nicht in Betracht, wenn die Pflichtverletzung, insbesondere ein Mangel, unerheblich ist. Unerheblich ist ein Mangel bei nicht nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sondern auch bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

3. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für den Verzug, die Schlechtleistung oder die Unmöglichkeit weit überwiegend verantwortlich ist und in den Fällen der Verletzung einer Nebenpflicht darauf beschränkt, dass dem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

4. Das Recht des Vertragspartners, im Falle der beiderseits nicht zu vertretenden teilweisen Unmöglichkeit nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurückzutreten, bleibt unberührt.

5. Die Rücksendung mangelfreier Ware ist nur mit Einverständnis von EAE möglich. EAE verschickt hierfür einen Warenrücknahmeschein an den Vertragspartner. Die Warenrücknahme erfolgt ausschließlich zu den im Warenrücknahmeschein genannten Bedingungen, die der Vertragspartner mit der Warenrücksendung anerkennt. LED-Produkte nimmt EAE nur binnen 90 Tagen und in original versiegelter Verpackung zurück. Bei Rücknahmen ohne Warenrücknahmeschein ist EAE berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern. Für die Rücknahme mangelfreier Ware berechnet EAE pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von 25% des Warenwertes. Es bleibt dem Vertragspartner unbenommen, nachzuweisen, dass der Schaden von EAE tatsächlich geringer ist. Ferner hat der Vertragspartner sämtliche Transportkosten sowie Kosten der Verpackung und Umverpackung der mangelfreien Ware und eventuellen Instandsetzung der durch die Rücksendung beschädigten Ware, zu tragen.

§ 8 – Eigentumsvorbehalt

1. EAE behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung aller derzeit bestehenden oder zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dem Vertragspartner vor.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile einer neuen Sache geworden sind, verpflichtet sich der Vertragspartner, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und Zahlungsverzug, EAE die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Vertragspartner die vorgenannten Rechte von EAE, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Rücknahmekosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sollte die von EAE gelieferte Ware untrennbar eingebaut worden sein, so erwirbt EAE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware von EAE zu den übrigen. Sollte die gelieferte Ware von EAE mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt worden sein und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Vertragspartner EAE anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für EAE.

3. Der Vertragspartner darf gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist jedoch zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf EAE übergeht und der Vertragspartner an EAE bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne ober nach Verarbeitung weiterverkauft wird.

4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Hierzu zählt insbesondere diese auf eigene Kosten zum Gegenstandwert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern. Der Vertragspartner tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an EAE ab. EAE ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.

5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner EAE unverzüglich hierüber schriftlich zu benachrichtigen, damit EAE rechtliche Maßnahmen ergreifen und insbesondere Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Bei Pfändungen oder sonstigen Einwendungen Dritter hat der Vertragspartner EAE unverzüglich das Pfändungsprotokoll sowie die eidesstattliche Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes zu übersenden. Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet, in jedem Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Vertragspartner gegenüber EAE schadensersatzpflichtig.

6. Der Vertragspartner kann eine Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht EAE zu.

§ 9 – Verschwiegenheit

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung zugänglich werdenden Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten.

§ 10 – Sonstige Bedingungen

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist, sofern vorhanden, der deutsche Sitz von EAE. Die vertraglichen Beziehungen zwischen EAE und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des Haager Übereinkommens.

Stand: Mai 2022

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